Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 wurde Ziffer 6.5 der Verordnung (EU) 2015/1998 angepasst.
Übergangszeitraum bis zum 01. Januar 2027:
Der Übergangszeitraum ist abgelaufen.
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Kleingewerbetreibende werden unter ihrem Vor- und Nachnamen (laut Gewerbeschein) als Transporteur zugelassen.
Für jede zugelassene Betriebsstätte ist durch den Transporteur mindestens ein mit den Bestimmungen des Transporteur-Sicherheitsprogramms vertrauter Sicherheitsbeauftragter zu benennen.
Ist kein Stellvertreter benannt und der Sicherheitsbeauftragte kann seine telefonische Erreichbarkeit z. B. wegen Urlaub, Krankheit etc. nicht gewährleisten, müssen Transporte von sicherer Luftfracht/-post in dieser Zeit „unsicher“ durchgeführt werden.
Um jederzeit sichere Luftfracht/-post transportieren zu können, kann daher die Benennung eines Stellvertreters sinnvoll sein.
Nein, eine Lagerung von Luftfracht/-post ist reglementierten Beauftragten vorbehalten.
Soweit beförderte Luftfracht/-post nicht am Lieferort abgegeben, sondern durch weitere Fahrzeuge transportiert wird, ist es möglich, diese unmittelbar von einem Fahrzeug in das weitere Fahrzeug umzuladen. Dabei darf an Stelle eines Fahrzeuges auch eine zur Beförderung vorgesehene Wechselbrücke genutzt werden.
Ja, ein Transporteur kann sonstige Dienstleistungen (z. B. Lagerung) als Unterauftrag an reglementierte Beauftragte oder andere Stellen vergeben, die von der zuständigen Behörde für die Erbringung dieser Dienstleistungen zertifiziert oder zugelassen und in eine Liste (z. B. die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette) aufgenommen wurden.
Der Transporteur muss sicherstellen, dass die im Transporteur-Sicherheitsprogramm bzw. in der Transporteurs-Erklärung vorgeschriebenen Sicherheitsverfahren beachtet werden.
Dazu gehört insbesondere, dass das Personal eine ihrer Tätigkeit entsprechende Schulung gemäß des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 erhält.
Sofern das Personal während des Transports keinen unbegleiteten Zugang zur sicherheitskontrollierten Luftfracht/Luftpost hat, benötigt es eine Schulung gemäß Ziffer 11.2.7.
Sobald das Personal unbegleiteten Zugang hat, benötigt es eine Schulung gemäß Ziffer 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.
Unbegleiteter Zugang liegt vor, wenn das beauftragte Personal den notwendigen Verschluss des Fahrzeugs selbst vornimmt.
Kein unbeaufsichtigter Zugang liegt vor, wenn der Zugang nicht unbemerkt erfolgen kann, z. B. durch Plombe/Siegel mit vorher mitgeteilter Nummer.
Umfirmierung: Änderung des Unternehmensnamens ohne Änderung der Rechtsform. Keine neue Zulassung nötig, Zulassungsnummer bleibt, nur Namensänderung in der Unionsdatenbank.
Umwandlung: Wenn das frühere Unternehmen erlischt (z. B. Handelsregisterblatt wird geschlossen), erlischt auch die Zulassung. Dann ist eine neue Zulassung zu beantragen.
Änderungen sollten unverzüglich mitgeteilt werden.
Zulässig sind:
Die prüfende Person muss zuverlässig sein, die Prüfung dokumentieren und mind. 5 Jahre aufbewahren.
„Sicherheitskontrolle“ ist nach Art. 3 Nr. 9 VO (EG) 300/2008 die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann.
Alle Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen, müssen nach Ziffer 11.2.3.9 geschult sein.
Das betrifft z. B. Personal, das Plomben/Siegel anbringt, Zugang überwacht oder nicht geschulte Personen begleitet.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
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Kleingewerbetreibende werden unter ihrem Vor- und Nachnamen (laut Gewerbeschein) als Transporteur zugelassen.
Für jede zugelassene Betriebsstätte ist durch den Transporteur mindestens ein mit den Bestimmungen des Transporteur-Sicherheitsprogramms vertrauter Sicherheitsbeauftragter zu benennen.
Ist kein Stellvertreter benannt und der Sicherheitsbeauftragte kann seine telefonische Erreichbarkeit z. B. wegen Urlaub, Krankheit etc. nicht gewährleisten, müssen Transporte von sicherer Luftfracht/-post in dieser Zeit „unsicher“ durchgeführt werden.
Um jederzeit sichere Luftfracht/-post transportieren zu können, kann daher die Benennung eines Stellvertreters sinnvoll sein.
Nein, eine Lagerung von Luftfracht/-post ist reglementierten Beauftragten vorbehalten.
Soweit beförderte Luftfracht/-post nicht am Lieferort abgegeben, sondern durch weitere Fahrzeuge transportiert wird, ist es möglich, diese unmittelbar von einem Fahrzeug in das weitere Fahrzeug umzuladen. Dabei darf an Stelle eines Fahrzeuges auch eine zur Beförderung vorgesehene Wechselbrücke genutzt werden.
Ja, ein Transporteur kann sonstige Dienstleistungen (z. B. Lagerung) als Unterauftrag an reglementierte Beauftragte oder andere Stellen vergeben, die von der zuständigen Behörde für die Erbringung dieser Dienstleistungen zertifiziert oder zugelassen und in eine Liste (z. B. die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette) aufgenommen wurden.
Der Transporteur muss sicherstellen, dass die im Transporteur-Sicherheitsprogramm bzw. in der Transporteurs-Erklärung vorgeschriebenen Sicherheitsverfahren beachtet werden.
Dazu gehört insbesondere, dass das Personal eine ihrer Tätigkeit entsprechende Schulung gemäß des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 erhält.
Sofern das Personal während des Transports keinen unbegleiteten Zugang zur sicherheitskontrollierten Luftfracht/Luftpost hat, benötigt es eine Schulung gemäß Ziffer 11.2.7.
Sobald das Personal unbegleiteten Zugang hat, benötigt es eine Schulung gemäß Ziffer 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.
Unbegleiteter Zugang liegt vor, wenn das beauftragte Personal den notwendigen Verschluss des Fahrzeugs selbst vornimmt.
Kein unbeaufsichtigter Zugang liegt vor, wenn der Zugang nicht unbemerkt erfolgen kann, z. B. durch Plombe/Siegel mit vorher mitgeteilter Nummer.
Umfirmierung: Änderung des Unternehmensnamens ohne Änderung der Rechtsform. Keine neue Zulassung nötig, Zulassungsnummer bleibt, nur Namensänderung in der Unionsdatenbank.
Umwandlung: Wenn das frühere Unternehmen erlischt (z. B. Handelsregisterblatt wird geschlossen), erlischt auch die Zulassung. Dann ist eine neue Zulassung zu beantragen.
Änderungen sollten unverzüglich mitgeteilt werden.
Zulässig sind:
Die prüfende Person muss zuverlässig sein, die Prüfung dokumentieren und mind. 5 Jahre aufbewahren.
„Sicherheitskontrolle“ ist nach Art. 3 Nr. 9 VO (EG) 300/2008 die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann.
Alle Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen, müssen nach Ziffer 11.2.3.9 geschult sein.
Das betrifft z. B. Personal, das Plomben/Siegel anbringt, Zugang überwacht oder nicht geschulte Personen begleitet.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.